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Staatsprüfung in der Ersten juristischen Prüfung

 

Erste juristische Prüfung

 

Die Erste juristische Prüfung besteht aus der staatlichen Pflichtfachprüfung (Staatsprüfung) und der universitären Schwerpunktbereichsprüfung (Universitätsprüfung), § 1 Abs. 1 Juristenausbildungsgesetz (JAG).

 

Während die Universitäten für die Durchführung der Universitätsprüfung zuständig sind (§ 1 Abs. 3 JAG), wird die Staatsprüfung in der Ersten juristischen Prüfung vom Landesjustizprüfungsamt nach den Bestimmungen der Verordnung der Landesregierung über die Ausbildung und Prüfung der Juristen (JAPrO) in der Fassung vom 8. Oktober 2002 (GBl. S. 391), zuletzt geändert durch die Verordnung des Justizministeriums zur Änderung der Juristenausbildungs- und Prüfungsordnung vom 23. März 2011 (GBl. S. 164), durchgeführt.

 

Das Landesjustizprüfungsamt erteilt bei bestandener Erster juristischer Prüfung auf Antrag ein Zeugnis über die erreichte Gesamtpunktzahl und Gesamtnote der Ersten juristischen Prüfung, § 35 JAPrO.

 

Weitere Informationen zur Ersten juristischen Prüfung sowie zur Zeugniserteilung sind der ausführlichen Ausschreibung der Prüfungen (siehe Downloads im rechten Bereich) zu entnehmen.

 

Hinweis: Die Erste juristische Staatsprüfung wurde letztmals im Frühjahr 2009 nach den Bestimmungen der Verordnung der Landesregierung über die Ausbildung und Prüfung der Juristen vom 7. Mai 1993 (GBl. S. 314), mehrfach geändert, zuletzt durch Gesetz vom 25. September 2000 (GBl. S. 665), durchgeführt.

 

 

Staatsprüfung in der Ersten juristischen Prüfung

 

1. Zeit und Ort

 

Die Staatsprüfung in der Ersten juristischen Prüfung wird im Frühjahr und Herbst eines Jahres an den Prüfungsorten Freiburg i.Br., Heidelberg, Konstanz, Mannheim und Tübingen abgehalten.

 

Sie wird regelmäßig Anfang März bzw. September eines Jahres mit der Mitteilung der Kennzahlen eröffnet. Der schriftliche Prüfungsteil schließt unmittelbar daran an; der mündliche Prüfungsabschnitt beginnt in der Regel im darauffolgenden Juni desselben Jahres bzw. Januar des Folgejahres. Die genauen Termine werden mit der Ausschreibung der Prüfungen (siehe Downloads im rechten Bereich) bekanntgegeben.

 

2. Antrag

 

Der Zulassungsantrag ist innerhalb der mit der Ausschreibung der Prüfungen (siehe Downloads im rechten Bereich) bekanntgegebenen Meldefristen beim Landesjustizprüfungsamt einzureichen.

 

Die Meldefrist endet(e)

  • für die Prüfung Frühjahr 2013 am 31. Oktober 2012
  • für die Prüfung Herbst 2013 am 28. Juni 2013.

Für den Zulassungsantrag ist entweder der bei der Eingangskontrolle des Juristischen Seminars der Universität oder (in Konstanz) dem Dekanat des Fachbereichs Rechtswissenschaft erhältliche Antragsvordruck oder das im rechten Bereich zum Download bereitgestellte Formular zu verwenden. Anträge, die nicht unter Verwendung dieser Vordrucke eingereicht werden, können nicht bearbeitet werden. Der Antragsvordruck für die im Frühjahr stattfindende Prüfung steht in der Regel ab August des Vorjahres, für die Herbstprüfung ab März desselben Jahres zur Verfügung.

 

Wir bitten, die mit den Antragsvordrucken ausgegebenen bzw. mitgeteilten Ausfüllhinweise sorgfältig zu beachten. Die Adresse des Landesjustizprüfungsamts sowie eine Auflistung der dem Antrag beizufügenden Unterlagen ist der ausführlichen Ausschreibung der Prüfungen (siehe Downloads im rechten Bereich) zu entnehmen.

 

Für die Teilnahme an der Prüfung zur Notenverbesserung (§ 23 JAPrO) ist eine Gebühr von 390,- € zu entrichten, die mit der Einreichung des Zulassungsantrags fällig ist. Die Zahlung ist nur unbar möglich; die Zahlungsdaten (Bankverbindung, Verwendungszweck) sind im rechten Bereich abrufbar.

 

3. Gesetzestexte und Hilfsmittel

 

Die Verwaltungsvorschrift des Justizministeriums vom 25. April 2012 (Hilfsmittel-VwV), die am 1. Mai 2012 in Kraft trat, bestimmt in der jeweils geltenden Fassung (siehe Downloads im rechten Bereich), welche Hilfsmittel in der Staatsprüfung in der Ersten juristischen Prüfung zugelassen und von den Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmern mitzubringen sind. Weitere Informationen dazu sind der ausführlichen Ausschreibung der Prüfungen und dem Hinweisblatt zur Zulässigkeit von Kommentierungen (siehe Downloads im rechten Bereich) zu entnehmen.

 

4. Antragsrücknahme und Rücktritt von der Prüfung (§§ 12, 18 Abs. 2 JAPrO)

 

Bis zur Zulassung zur Prüfung kann der Zulassungsantrag zurückgenommen werden.

 

Nach der Zulassung genehmigt das Landesjustizprüfungsamt auf Antrag den Rücktritt von der Prüfung, wenn die Kandidatin oder der Kandidat wegen Krankheit oder aus einem anderen wichtigen Grund gehindert ist, an der Prüfung teilzunehmen, § 12 Abs. 1 JAPrO. Der Antrag ist unverzüglich schriftlich beim Landesjustizprüfungsamt zu stellen; im Falle der Erkrankung ist grundsätzlich ein amtsärztliches Zeugnis, das die für die Beurteilung der Prüfungsunfähigkeit nötigen medizinischen Befundtatsachen enthält, vorzulegen.

 

Weitere Hinweise - insbesondere zum Rücktritt von der Prüfung - sind der ausführlichen Ausschreibung der Prüfungen (siehe Downloads im rechten Bereich) zu entnehmen.

 

5. Sonstiges

  • Anträgen auf Verlängerung der Bearbeitungszeit oder sonstiger Nachteilsausgleiche für die Bearbeitung der Aufsichtsarbeiten (§ 13 Abs. 7 JAPrO) ist zwingend ein amtsärztliches Attest beizufügen. Entsprechende Anträge sollen spätestens drei Wochen vor Beginn der schriftlichen Prüfung beim Landesjustizprüfungsamt eingereicht werden.
  • Hinweise zur Studienabschlussförderung bzw. zum Darlehensteilerlass sind ebenfalls der ausführlichen Ausschreibung der Prüfungen (siehe Downloads im rechten Bereich) zu entnehmen.
  • Zur Erfüllung der dem Landesjustizprüfungsamt obliegenden Aufgaben werden personenbezogene Daten elektronisch gespeichert und verarbeitet.